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   AG Stuttgart, 29.01.2021 - 3 C 2853/20   

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https://dejure.org/2021,4500
AG Stuttgart, 29.01.2021 - 3 C 2853/20 (https://dejure.org/2021,4500)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2021 - 3 C 2853/20 (https://dejure.org/2021,4500)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 3 C 2853/20 (https://dejure.org/2021,4500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Hausverbot durch Supermarktbetreiber - sachlicher Grund

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 Abs 1 AGG, Art 3 Abs 1 GG
    Notwendigkeit eines sachlichen Grundes für Hausverbot durch privaten Supermarktbetreiber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für Verhängung von Hausverbot durch Supermarktbetreiber

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus AG Stuttgart, 29.01.2021 - 3 C 2853/20
    Der Betreiber eines privaten Supermarktes bedarf auf Grundlage der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (Anschluss, BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267 und BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18, NJW 2020, 3382) grundsätzlich keines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Hausverbots.(Rn.10).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 148, 267 sowie BVerfG, NJW 2019, 3769) und des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2020, 3382) ist das Erteilen eines Hausverbots durch einen privaten Hausrechtsinhaber grundsätzlich und insbesondere auch dann, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt, durch das Hausrecht gedeckt, ohne dass es dafür einer Rechtfertigung bedarf.

    Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt demgegenüber aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht" (BVerfGE 148, 267 Rn. 40).

    Eine verfassungsrechtliche Einschränkung dieser Freiheit ergibt sich daher nur "für spezifische Konstellationen", namentlich dann, wenn der Betroffene von einer Veranstaltung ausgeschlossen werden soll, "die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der [Ausschluss] für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet" oder wenn ein Fall struktureller Überlegenheit oder eine Monopolstellung vorliegt (vgl. jew BVerfGE 148, 267 Rn. 41 sowie BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 7).

    Denn maßgebend ist insoweit nach dem Verständnis des Gerichts von der benannten Rechtsprechung, ob der Ausschluss durch den Hausrechtsinhaber das Recht des Betroffenen auf kulturelle Teilhabe berührt oder ihn von gesellschaftlich relevanten Kommunikationsprozessen ausschließt (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 41 f.; BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 22 ff.; ebenfalls in diesem Sinne etwa: BeckOK-GG/Kischel, Art. 3 Rn. 93b [Stand: 15.11.2020]; Michl, JZ 2018, 910, 913 und 918; Sachs, JuS 2019, 89, 92).

  • BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18

    Willkürliches Hausverbot zulässig

    Auszug aus AG Stuttgart, 29.01.2021 - 3 C 2853/20
    Der Betreiber eines privaten Supermarktes bedarf auf Grundlage der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (Anschluss, BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267 und BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18, NJW 2020, 3382) grundsätzlich keines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Hausverbots.(Rn.10).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 148, 267 sowie BVerfG, NJW 2019, 3769) und des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2020, 3382) ist das Erteilen eines Hausverbots durch einen privaten Hausrechtsinhaber grundsätzlich und insbesondere auch dann, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt, durch das Hausrecht gedeckt, ohne dass es dafür einer Rechtfertigung bedarf.

    So entscheidet der Zutritt zu einem Supermarkt bei der gebotenen objektivierten und typisierenden Betrachtung aus Sicht des Betreibers (dazu: BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 17) zunächst nicht über die Teilnahme des Betroffenen am gesellschaftlichen Leben.

    Denn maßgebend ist insoweit nach dem Verständnis des Gerichts von der benannten Rechtsprechung, ob der Ausschluss durch den Hausrechtsinhaber das Recht des Betroffenen auf kulturelle Teilhabe berührt oder ihn von gesellschaftlich relevanten Kommunikationsprozessen ausschließt (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 41 f.; BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 22 ff.; ebenfalls in diesem Sinne etwa: BeckOK-GG/Kischel, Art. 3 Rn. 93b [Stand: 15.11.2020]; Michl, JZ 2018, 910, 913 und 918; Sachs, JuS 2019, 89, 92).

    Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, dass das Gegenteil aus dem Gebot der objektivierenden und typisierenden Betrachtung folge (LG Stuttgart, aaO, S. 5 f.), so teilt das erkennende Gericht diese Auffassung nicht (vgl. BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 12; BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 25; wie hier: BeckOK-GG/Kischel, Art. 3 Rn. 93b [Stand: 15.11.2020]).

  • BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 879/12

    Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung

    Auszug aus AG Stuttgart, 29.01.2021 - 3 C 2853/20
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 148, 267 sowie BVerfG, NJW 2019, 3769) und des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2020, 3382) ist das Erteilen eines Hausverbots durch einen privaten Hausrechtsinhaber grundsätzlich und insbesondere auch dann, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt, durch das Hausrecht gedeckt, ohne dass es dafür einer Rechtfertigung bedarf.

    Eine verfassungsrechtliche Einschränkung dieser Freiheit ergibt sich daher nur "für spezifische Konstellationen", namentlich dann, wenn der Betroffene von einer Veranstaltung ausgeschlossen werden soll, "die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der [Ausschluss] für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet" oder wenn ein Fall struktureller Überlegenheit oder eine Monopolstellung vorliegt (vgl. jew BVerfGE 148, 267 Rn. 41 sowie BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 7).

    Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, dass das Gegenteil aus dem Gebot der objektivierenden und typisierenden Betrachtung folge (LG Stuttgart, aaO, S. 5 f.), so teilt das erkennende Gericht diese Auffassung nicht (vgl. BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 12; BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 25; wie hier: BeckOK-GG/Kischel, Art. 3 Rn. 93b [Stand: 15.11.2020]).

  • LG Bückeburg, 10.12.2020 - 4 T 46/20
    Auszug aus AG Stuttgart, 29.01.2021 - 3 C 2853/20
    Der Kläger, dem durch das Beschwerdegericht (LG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2020, Az. 4 T 46/20) Prozesskostenhilfe für die Erhebung der Klage bewilligt worden war, beantragt daher:.

    Dieser dient zwar Zwecken, die unbestreitbar von großer Wichtigkeit für eine Gesellschaft sind (zutreffend, LG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2020, Az. 4 T 46/20, S. 5 Abs. 2), namentlich der Versorgung der Kunden mit Lebensmitteln und anderen Produkten des täglichen Bedarfs.

  • AG Brandenburg, 19.12.2022 - 34 C 20/20

    Friseur - Aufklärung und Vorsichtsmaßnahmen: Haare chlorieren

    Diese Rechtsprechung bedarf nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ( BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ) und der übrigen Rechtsprechung ( AG Stuttgart , Urteil vom 29.01.2021, Az.: 3 C 2853/20, u.a. in: BeckRS 2021, Nr. 3671 = "juris" ) aber nunmehr im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Privaten ( BVerfG , Beschluss vom 11.04.2018, Az.: 1 BvR 3080/09, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1667 ff. ) der Modifizierung.
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